101.000
CH-SH
Art. 98 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Mittelbeschaffung
Finanzordnung
Art. 98 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Mittelbeschaffung
1. Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere
a) durch Erheben von Steuern und anderen Abgaben
b) aus den Erträgen seines Vermögens
c) aus Leistungen des Bundes und Dritter
d) durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen