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Art. 98 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Mittelbeschaffung

Finanzordnung
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Art. 98 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Mittelbeschaffung

1. Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere

a) durch Erheben von Steuern und anderen Abgaben

b) aus den Erträgen seines Vermögens

c) aus Leistungen des Bundes und Dritter

d) durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen

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