101.000
CH-SH
Art. 97 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts
Finanzordnung
Art. 97 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts
1. Der Finanzhaushalt muss mittelfristig ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind innert fünf Jahren zu tilgen.
2. Übersteigt der Fehlbetrag in der Bilanz des Kantons fünf Prozent der Einnahmen der laufenden Rechnung, so haben der Regierungsrat und der Kantonsrat Massnahmen zur Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts zu treffen.