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Art. 97 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts

Finanzordnung
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Art. 97 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts

1. Der Finanzhaushalt muss mittelfristig ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind innert fünf Jahren zu tilgen.

2. Übersteigt der Fehlbetrag in der Bilanz des Kantons fünf Prozent der Einnahmen der laufenden Rechnung, so haben der Regierungsrat und der Kantonsrat Massnahmen zur Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts zu treffen.

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