101.000
CH-SH
Art. 96 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Allgemeines
Finanzordnung
Art. 96 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Allgemeines
1. Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunktur- und aufgabengerecht.
2. Der Kanton sorgt für eine umfassende, aufeinander abgestimmte Aufgaben- und Finanzplanung.
3. Vor der Übernahme neuer Aufgaben ist darzulegen, wie sie finanziert werden.