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Art. 95 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Regalrechte

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
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Art. 95 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Regalrechte

1. Der Kanton hält die Regalrechte gemäss Gesetz.

2. Er kann die Nutzungsrechte Gemeinden oder Privaten übertragen.

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