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Art. 92 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Freizeitgestaltung

Öffentliche Aufgaben - Kultur, Heimatschutz, Freizeit
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Art. 92 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Freizeitgestaltung

1. Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, insbesondere die Jugendarbeit und den Sport.

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