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Art. 91 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Kultur, Heimatschutz

Öffentliche Aufgaben - Kultur, Heimatschutz, Freizeit
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Art. 91 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Kultur, Heimatschutz

1. Kanton und Gemeinden

a) fördern das aktuelle kulturelle Schaffen und die Pflege des Brauchtums

b) erhalten und pflegen Kulturgüter, Denkmäler und schützenswerte Ortsbilder

c) erleichtern den Zugang zum kulturellen Leben

d) fördern die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen, unter den Kantonen und mit dem Ausland

e) unterstützen kulturelle Einrichtungen

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