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Art. 9 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Nachhaltigkeit

Allgemeine Grundsätze
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Art. 9 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Nachhaltigkeit

1. Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse heutiger wie auch zukünftiger Generationen berücksichtigt.

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