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CH-SH
Art. 9 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Nachhaltigkeit
Allgemeine Grundsätze
Art. 9 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Nachhaltigkeit
1. Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse heutiger wie auch zukünftiger Generationen berücksichtigt.