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Art. 89 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Auftrag

Öffentliche Aufgaben - Bildung
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Art. 89 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Auftrag

1. Kanton und Gemeinden sorgen für ein umfassendes Bildungsangebot, das allen im Kanton Wohnenden zugänglich ist, und sichern den Zugang zu weiterführenden Schulen.

2. Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.

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