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Art. 87 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Gesundheit

Öffentliche Aufgaben - Soziales
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Art. 87 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Gesundheit

1. Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit der Bevölkerung.

2. Sie unterstützen die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung.

3. Sie stellen eine wirksame medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicher.

4. Das Gesetz regelt die Patientenrechte.

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