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Art. 86 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Arbeit

Öffentliche Aufgaben - Soziales
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Art. 86 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Arbeit

1. Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen Massnahmen zur Wiedereingliederung von Stellensuchenden.

2. Sie unterstützen jugendliche Schulabgängerinnen und Schulabgänger bei der Eingliederung in berufsbezogene Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt.

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