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Art. 85 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Grundsatz

Öffentliche Aufgaben - Soziales
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Art. 85 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Grundsatz

1. Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Institutionen dafür, materielle und persönliche Notlagen von Menschen abzuwenden, zu lindern oder zu beheben. Sie fördern Vorsorge, Selbsthilfe und Eigeninitiative.

2. Sie unterstützen Massnahmen zur gesellschaftlichen Integration.

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