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Art. 84 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Wasser, Energie, Entsorgung

Öffentliche Aufgaben - Lebensraum
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Art. 84 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Wasser, Energie, Entsorgung

1. Kanton und Gemeinden stellen die Wasserversorgung sicher und treffen Massnahmen für eine ausreichende und umweltschonende Energieversorgung.

2. Sie fördern Massnahmen für einen sparsamen und wirtschaftlichen Wasser- und Energieverbrauch. Sie begünstigen die Nutzung erneuerbarer Energien.

3. Sie treffen Massnahmen zur Verminderung und Wiederverwertung von Abfällen und für deren fachgerechte Entsorgung. Sie sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.

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