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Art. 82 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Raumplanung

Öffentliche Aufgaben - Lebensraum
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Art. 82 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Raumplanung

1. Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des Kantonsgebietes, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und für den Schutz der Landschaft.

2. Sie erlassen Bau-, Schutz- und Gestaltungsvorschriften für eine menschenfreundliche und umweltgerechte Bebauung.

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