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Art. 80 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Öffentlicher Friede und Sicherheit

Öffentliche Aufgaben - Öffentlicher Friede und Sicherheit
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Art. 80 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Öffentlicher Friede und Sicherheit

1. Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Sicherheit und schützen das Recht. Sie sichern den öffentlichen Frieden.

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