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CH-SH
Art. 8 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Gewaltenteilung
Allgemeine Grundsätze
Art. 8 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Gewaltenteilung
1. Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht richten sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.