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Art. 79 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Grundsätze

Öffentliche Aufgaben - Allgemeines
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Art. 79 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Grundsätze

1. Der Kanton orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen aller.

2. Der Kanton erfüllt eine Aufgabe nur

a) wenn das private Angebot nicht ausreicht oder

b) wenn die Gemeinden sie nicht wirtschaftlich und wirksam erfüllen können oder

c) wenn die Wahrung eines öffentlichen Interesses dies erfordert.

3. Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu prüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind und ob ihre Erfüllung wirtschaftlich und wirksam ist.

4. Das Gesetz regelt die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden.

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