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Art. 76 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Strafverfolgungsbehörden

Behörden - Rechtspflegebehörden
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Art. 76 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Strafverfolgungsbehörden

1. ...

2. Unter dem Vorbehalt des Weiterzugs an ein Gericht kann das Gesetz die Ahndung von Übertretungen mit Busse auch Verwaltungsbehörden von Kanton und Gemeinden zuweisen.

3. Strafverfolgungsbehörden mit vorwiegend nichtrichterlicher Funktion können der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt werden.

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