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Art. 74 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Rechtsbeistand, Rechtsauskunft

Behörden - Rechtspflegebehörden
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Art. 74 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Rechtsbeistand, Rechtsauskunft

1. Die freie Verbeiständung und Vertretung vor allen Rechtspflegeinstanzen des Kantons ist gewährleistet.

2. Der Kanton kann unentgeltlich tätige private Rechtsauskunftsstellen unterstützen.

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