101.000
CH-SH
Art. 74 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Rechtsbeistand, Rechtsauskunft
Behörden - Rechtspflegebehörden
Art. 74 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Rechtsbeistand, Rechtsauskunft
1. Die freie Verbeiständung und Vertretung vor allen Rechtspflegeinstanzen des Kantons ist gewährleistet.
2. Der Kanton kann unentgeltlich tätige private Rechtsauskunftsstellen unterstützen.