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Art. 72 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Gerichtsorganisation, Verfahrensrecht

Behörden - Rechtspflegebehörden
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Art. 72 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Gerichtsorganisation, Verfahrensrecht

1. Die Rechtspflegebehörden und ihre Verfahren sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten.

2. Das Gesetz kann für einzelne Gebiete besondere Rechtspflegeinstanzen und den Einsatz von Fachrichterinnen und Fachrichtern vorsehen.

3. ...

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