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Art. 71 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Aufgabe, Stellung

Behörden - Rechtspflegebehörden
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Art. 71 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Aufgabe, Stellung

1. Aufgabe der Gerichte und der ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten weiteren Rechtspflegebehörden ist die unabhängige Rechtsanwendung im Bereich des Privatrechts, des Strafrechts und des übrigen öffentlichen Rechts.

2. Die Rechtspflegebehörden sind von den anderen Behörden und den Streitparteien unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.

3. Das Obergericht vertritt die Rechtspflegebehörden im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat.

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