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Art. 7 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Rechtsstaatlichkeit, Treu und Glauben

Allgemeine Grundsätze
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Art. 7 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Rechtsstaatlichkeit, Treu und Glauben

1. Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

2. Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet.

3. Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

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