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Art. 69 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Aufbau, Organisation

Behörden - Kantonale Verwaltung
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Art. 69 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Aufbau, Organisation

1. Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert.

2. Die Staatskanzlei ist die Stabs- und Koordinationsstelle des Regierungsrates; sie stellt die Verbindung zum Kantonsrat sicher.

3. Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben der kantonalen Verwaltung auf regionaler Ebene oder durch besondere Kommissionen oder selbständige Organisationen erfüllt werden.

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