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CH-SH
Art. 67 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Weitere Befugnisse und Aufgaben
Behörden - Regierungsrat
Art. 67 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Weitere Befugnisse und Aufgaben
1. Der Regierungsrat
a) vertritt den Kanton nach aussen und innen
b) trägt die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
c) bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will
d) veröffentlicht die kantonalen Erlasse
e) sorgt für den Vollzug der Erlasse von Bund und Kanton, der Beschlüsse des Kantonsrates und der rechtskräftigen Urteile
f) übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gemeinden aus
g) verabschiedet Vernehmlassungen an Bundesbehörden
h) entscheidet über Verwaltungsstreitigkeiten, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen
i) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragen werden