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Art. 64 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Leitung der Verwaltung

Behörden - Regierungsrat
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Art. 64 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Leitung der Verwaltung

1. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der kantonalen Verwaltung.

2. Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.

3. Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat Rechenschaft über die Verwaltungstätigkeit ab.

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