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Art. 63 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Planung, Koordination

Behörden - Regierungsrat
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Art. 63 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Planung, Koordination

1. Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates die Ziele staatlichen Handelns.

2. Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode legt er Rechenschaft ab.

3. Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

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