101.000
CH-SH
Art. 63 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Planung, Koordination
Behörden - Regierungsrat
Art. 63 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Planung, Koordination
1. Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates die Ziele staatlichen Handelns.
2. Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode legt er Rechenschaft ab.
3. Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.