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Art. 6 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Verantwortung und Pflichten

Allgemeine Grundsätze
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Art. 6 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Verantwortung und Pflichten

1. Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst.

2. Sie trägt Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Umwelt.

3. Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.

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