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Art. 52 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Stellung, Zusammensetzung

Behörden - Kantonsrat
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Art. 52 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Stellung, Zusammensetzung

1. Der aus 60 Mitgliedern bestehende Kantonsrat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus.

2. Er ist die gesetzgebende Behörde und übt die Oberaufsicht über die staatlichen Organe des Kantons aus.

3. Durch Verfassung und Gesetz können ihm wichtige Verwaltungsentscheide übertragen werden.

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