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Art. 48 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Verantwortlichkeit

Behörden - Grundsätze
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Art. 48 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Verantwortlichkeit

1. Der Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Organisationen haften für Schäden, die ihre Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2. Sie haften im Rahmen des Gesetzes auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben.

3. Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben.

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