101.000
CH-SH
Art. 45 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Ausstand
Behörden - Grundsätze
Art. 45 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Ausstand
1. Behördenmitglieder sowie Angehörige der Verwaltung und der Rechtspflegebehörden treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, während der ganzen Dauer des Verfahrens in den Ausstand.
2. In Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden dürfen die Vorinstanzen nicht mit der Verfahrensleitung betraut werden.
3. Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.