101.000
CH-SH
Art. 44 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz
Behörden - Grundsätze
Art. 44 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz
1. Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.