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Art. 44 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz

Behörden - Grundsätze
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Art. 44 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz

1. Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.

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