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Art. 41 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Amtsdauer

Behörden - Grundsätze
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Art. 41 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Amtsdauer

1. Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspflegebehörden und der Gemeindebehörden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.

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