101.000
CH-SH
Art. 41 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Amtsdauer
Behörden - Grundsätze
Art. 41 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Amtsdauer
1. Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspflegebehörden und der Gemeindebehörden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.