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Art. 39 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Tätigkeitsgrundsätze

Behörden - Grundsätze
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Art. 39 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Tätigkeitsgrundsätze

1. Die staatlichen Organe erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, wirksam und kostengünstig.

2. Sind in einer Sache mehrere Behörden gleichzeitig zuständig, koordinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten zusammen.

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