101.000
CH-SH
Art. 39 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Tätigkeitsgrundsätze
Behörden - Grundsätze
Art. 39 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Tätigkeitsgrundsätze
1. Die staatlichen Organe erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, wirksam und kostengünstig.
2. Sind in einer Sache mehrere Behörden gleichzeitig zuständig, koordinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten zusammen.