Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.000 CH-SH

Art. 37 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Politische Parteien

Volksrechte - Mitwirkungsrechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Politische Parteien

1. Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.

← Art. 36 Verfassung des Kantons Schaffhausen Staatsform, Souveränität Art. 37a Verfassung des Kantons Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →