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Art. 35 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Teil- und Variantenabstimmung

Volksrechte - Volksabstimmungen
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Art. 35 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Teil- und Variantenabstimmung

1. Der Kantonsrat kann beschliessen, dass anstelle oder neben einer Gesamtvorlage einzelne Teile oder Varianten der Volksabstimmung unterbreitet werden.

2. Wird bei einer der fakultativen Abstimmung unterstehenden Vorlage das Referendum nicht ergriffen, so fallen die Varianten dahin.

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