Art. 33 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Fakultative Volksabstimmung
Art. 33 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Fakultative Volksabstimmung
1. Die Stimmberechtigten können verlangen, dass der Volksabstimmung unterstellt werden
a) Gesetze, denen mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zugestimmt haben
b) unmittelbar anwendbare internationale und interkantonale Verträge mit gesetzgebendem Charakter
c) der Voranschlag bei einer Änderung des Steuerfusses
d) Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 1'000'000.00 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 100'000.00
e) Grundsatzbeschlüsse des Kantonsrates
f) weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt
2. Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses 1'000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen. Für Abs. 1 lit. c gilt eine Frist von 30 Tagen.