Art. 32 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Obligatorische Volksabstimmung
Art. 32 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Obligatorische Volksabstimmung
1. Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über
a) Verfassungsänderungen
b) internationale und interkantonale Verträge, die unmittelbar anwendbar sind und nicht mit der Verfassung übereinstimmen
c) Gesetze, die nicht der fakultativen Volksabstimmung unterstellt sind
d) Volksinitiativen
e) Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3'000'000.00 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 500'000.00
f) die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes bezüglich des Baus von Kernkraftwerken, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für radioaktive Rückstände auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen und der angrenzenden Kantone
g) die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes über die Aufnahme von neuen Nationalstrassen ins Nationalstrassennetz
h) weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt
i) Beschlüsse, welche der Kantonsrat von sich aus zur Abstimmung bringen will