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Art. 30 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Gegenvorschlag

Volksrechte - Volksinitiative
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Art. 30 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Gegenvorschlag

1. Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2. Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.

3. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden.

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