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Art. 3 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Bund, andere Kantone, Ausland

Allgemeine Grundsätze
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Art. 3 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Bund, andere Kantone, Ausland

1. Der Kanton beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.

2. Er erfüllt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben unter Wahrung seiner Interessen und derjenigen der Gemeinden.

3. Er arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Ausland zusammen.

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