101.000
CH-SH
Art. 29 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Behandlung
Volksrechte - Volksinitiative
Art. 29 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Behandlung
1. Der Kantonsrat unterbreitet die Volksinitiative mit dem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung der Volksabstimmung oder stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber.
2. Ist der Kantonsrat mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet er eine Vorlage im Sinne der Initiative aus.