Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.000 CH-SH

Art. 29 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Behandlung

Volksrechte - Volksinitiative
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Behandlung

1. Der Kantonsrat unterbreitet die Volksinitiative mit dem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung der Volksabstimmung oder stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber.

2. Ist der Kantonsrat mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet er eine Vorlage im Sinne der Initiative aus.

← Art. 28 Verfassung des Kantons Schaffhausen Staatsform, Souveränität Art. 30 Verfassung des Kantons Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →