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Art. 28 Verfassung des Kantons Schaffhausen - Verfahren

Volksrechte - Volksinitiative
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Art. 28 Verfassung des Kantons Schaffhausen · Verfahren

1. Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volksinitiative.

2. Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Volksinitiative. Diese ist ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie

a) gegen übergeordnetes Recht verstösst

b) undurchführbar ist

c) die Einheit der Form oder der Materie verletzt

3. Bei einer allgemeinen Anregung bestimmt der Kantonsrat abschliessend darüber, in welcher Erlassform sie ausgearbeitet wird.

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