971.1
CH-SG
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Konkursbeamte
II. Konkursamt
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Konkursbeamte
1. Die für die Leitung von Konkursamt und Zweigstellen zuständigen Mitarbeiter werden als Konkursbeamte bezeichnet.
2. Die Regierung kann weiteren Mitarbeitern konkursamtliche Befugnisse übertragen. Diese werden ebenfalls als Konkursbeamte bezeichnet.