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971.1 CH-SG

Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Konkurskreis

II. Konkursamt
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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Konkurskreis

1. Der Kanton bildet einen Konkurskreis.

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