971.1
CH-SG
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Mithilfe im Konkursverfahren
I. Betreibungsamt
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Mithilfe im Konkursverfahren
1. Das Konkursamt kann in dringenden Fällen den Betreibungsbeamten als Gehilfen zur Inventaraufnahme und zur Vornahme von Sicherungsmassnahmen in dessen Betreibungskreis beiziehen.