Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
971.1 CH-SG

Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Mithilfe im Konkursverfahren

I. Betreibungsamt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Mithilfe im Konkursverfahren

1. Das Konkursamt kann in dringenden Fällen den Betreibungsbeamten als Gehilfen zur Inventaraufnahme und zur Vornahme von Sicherungsmassnahmen in dessen Betreibungskreis beiziehen.

← Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Betreibungskreis Art. 6bis Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →