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971.1 CH-SG

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Gebühren

I. Betreibungsamt
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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Gebühren

1. Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse.

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