971.1
CH-SG
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Gebühren
I. Betreibungsamt
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Gebühren
1. Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse.