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971.1 CH-SG

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - c) Besoldung

I. Betreibungsamt
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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · c) Besoldung

1. Die Betreibungsbeamten werden von der Gemeinde fest besoldet.

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