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971.1 CH-SG

Art. 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Vollzugsbeginn

XII. Schlussbestimmungen
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Art. 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

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