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Art. 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Aufhebung bisherigen Rechts

XII. Schlussbestimmungen
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Art. 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Oktober 1911 wird aufgehoben.

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