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971.1 CH-SG

Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Anzeigepflicht

XI. Betreibungs- und Konkursdelikte
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Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Anzeigepflicht

1. Die Betreibungs- und die Konkursbeamten haben Betreibungs- und Konkursdelikte der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

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