971.1
CH-SG
Art. 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Aufsichtsbehörde
X. Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
Art. 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Aufsichtsbehörde
1. Einzige Aufsichtsbehörde ist die kantonale Aufsichtsbehörde.