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971.1 CH-SG

Art. 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Aufsichtsbehörde

X. Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
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Art. 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Aufsichtsbehörde

1. Einzige Aufsichtsbehörde ist die kantonale Aufsichtsbehörde.

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