971.1
CH-SG
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - b) ausserordentlicher Stellvertreter
I. Betreibungsamt
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · b) ausserordentlicher Stellvertreter
1. Bei Verhinderung oder Ausstand der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertreter ernennt die untere Aufsichtsbehörde einen ausserordentlichen Stellvertreter.