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971.1 CH-SG

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - b) ausserordentlicher Stellvertreter

I. Betreibungsamt
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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · b) ausserordentlicher Stellvertreter

1. Bei Verhinderung oder Ausstand der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertreter ernennt die untere Aufsichtsbehörde einen ausserordentlichen Stellvertreter.

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